AKTUALISIERUNG DES VADEMEKUMS FÜR NACHFORDERUNGSVERFAHREN
Es wird mitgeteilt, dass der Leitfaden für Nachforderungsverfahren im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 80/2025 vom 21. Mai 2025, eingereicht am 19. Juni 2025 und veröffentlicht in G. U. 25/06/2025 Nr. 26, aktualisiert wurde, in dem die Verfassungswidrigkeit von Art. 22, Absatz 13 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen Nr. 2/2024 (welcher Art. 27, Abs. 4, des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, abändert) festgestellt wurde, in dem festgelegt wurde, dass im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Vergabestelle nur vom erstplatzierten Teilnehmer in der Rangordnung die Angabe der Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verlangen habe.
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