Architektur- und Ingenieurleistungen - Mitteilung des Präsidenten der Anac vom 08.11.2022 – Zustehende Vergütungen für Dienstleistungen gemäß Artikel 26 des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 17. Mai 2022 (sog. Beihilfedekret)
Es wird die Mitteilung des Präsidenten der ANAC (8. November 2022) veröffentlicht, in der ANAC zusätzlich zu den Angaben in ihren eigenen Richtlinien Nr. 1 und in der darauf folgenden Mitteilung des Präsidenten vom 3. Februar 2021 festgelegt hat, dass "die Ausschreibungsunterlagen nicht nur eine detaillierte Auflistung der von der Beauftragung erfassten Dienstleistungen und der entsprechenden Vergütungen (gemäß den im Ministerialdekret vom 17. Juni 2016 festgelegten Kriterien) enthalten müssen, sondern dass jede nicht ausdrücklich vorgesehene Leistung als außerhalb des Vertragsumfangs stehend zu betrachten ist und im Laufe der Vertragsausführung innerhalb der Grenzen, in denen die Verwaltung das ius variandi ausüben darf, angefordert werden kann."
Daher sind laut Anac „auch die Anträge zur Aktualisierung der Kosten- und Massenberechnung und der Baubuchhaltung“, die zur Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 26 des Gesetzesdekrets 17. Mai 2022, Nr. 50 (sog. Beihilfedekret) an die Planer und Bauleiter gerichtet werden, „nach ihrer Ausarbeitung und Lieferung innerhalb der vereinbarten Vertragsfristen als zusätzliche Tätigkeiten zu berücksichtigen und wie die anderen tatsächlich ausgeübten Leistungen zu vergüten“.
SV
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