Überwachung der Fristen durch die Vergabestellen: neuer Absatz 4 bis, Artikel 11, Anhang II.4 des Vergabekodex
In Bezug auf die am 19.03.2025 veröffentlichte Nachricht von AOV, wird klargestellt, dass mit dem GvD Nr. 209/2024 in Artikel 11 des Anhangs II.4 des Vergabekodex der Absatz 4 bis eingeführt wurde, der den Vergabestellen vorschreibt, im Durchschnitt nicht mehr als 160 Tage zwischen dem Ende der Angebotsfrist und dem Datum des Vertragsabschlusses zu überschreiten. Die Vergabestellen sind verpflichtet, für nach dem 01.01.2025 veröffentlichte Ausschreibungen diese Fristen halbjährlich zu überwachen. Wenn die durchschnittliche Zeitspanne 160 Tage überschreitet, muss eine entsprechende Mitteilung an die ANAC gesendet werden, die einen Reorganisationsplan zur Verkürzung der Fristen enthält.
Das Versäumnis, die oben genannte Mitteilung zu senden oder die vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen, stellt einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 63, Absatz 1 des Kodex dar.
SV
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