VERHÄLTNIS ZWISCHEN ARTIKEL 16, LG 1/2021 UND ARTIKEL 26, ABSATZ 5 LG 16/2015 IM BEREICH VERHANDLUNGSVERFAHREN ZU EINEM BETRAG ZWISCHEN EINER MILLION EURO UND WENIGER ALS 2 MILLIONEN EURO
Da Verhandlungsverfahren zu einem Betrag, der gleich hoch oder höher als eine Million Euro und niedriger als zwei Millionen Euro ist, theoretisch in den Anwendungsbereich sowohl des Art. 16 des LG 1/2021 als auch des Art. 26, Absatz 5 des LG 16/2015 fallen würden, wird darauf hingewiesen, dass die Normenkollision bis 31. Dezember 2021 zugunsten des neu eingeführten Art. 16 gelöst wird. Dies hat zur Folge, dass die Vergabestellen mindestens 15 Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, einladen müssen.
Art. 16 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wie vom Landesgesetz vom 11. Jänner 2021, Nr. 1 abgeändert, hemmt in seiner Eigenschaft als Sonderbestimmung die Anwendung des Art. 26, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 zeitlich.
SV
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